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Pachtvertrag für das Rittergut Oberpöllnitz von 1722 zwischen
Witfrau Anna Eleonora v. Wackerhagen u. Hans Carl von Hayn
Zu dem gesetzten Datum ist zwischen der hochwohlgeborenen Frau Drostin (Adelsfrau Witwe/Freifrau), Frau Anna Eleonora verw. v. Wackerhagen, Verpächterin einerseits und dem hochwohlgeborenen Herrn Oberstleutnant Hans Carl v. Hayn, Pächter andererseits, folgende Pachtverlängerung über das Gut Ober- u. Mittelpöllnitz dergestalt aufgerichtet und geschlossen worden, dass diese Vereinbarung bis zu erfolgter Anerkennung und Unterzeichnung Inkrafttreten soll und zwar so:
1.)
Die Pacht soll sich auf 3 Jahre, nämlich von Johanni (24.6.) 1721 bis Johanni 1724 erstrecken. Eingeschlossen das Jahr von Johanni 1721 bis Johanni 1722, jedoch der Gestalt, dass Herr Pächter wegen diesem Jahr an Frau Verpächterin keine Forderungen ableitet. (Es besteht noch ein Vertrag mit dem Sohn Bernhard v. W. bis 1722.) Nämlich aus dem vom 29. Mai 1721 mit dem Herrn Kommissionsrat v. Wackerhagen (Sohn) und Herrn Oberstleutnant v. Hayn getroffenen Pachtvertrag und deren darin enthaltenen und besonders ihm, Herrn Pächter zum Vorteil getroffenen Klauseln u. Punkten. Auch sonst noch auf irgend eine Art und Weise einige Forderungen oder Ansprüche zu machen, woher sie auch rühren wollen, sondern er sich verpflichtet, seine diesbezüglich zu habenden vermeintlichen Forderungen mit wohlbesagtem Herrn Kommissionsrat v. Wackerhagen allein abzutun.
2.)
Es soll hiermit vorgenannter aufgerichteter Pachtvertrag vom 29.05.1721 nun entkräftigt, null u. nichtig erklärt werden und Kraft dieses Vertrags kassiert werden.
3.)
Dagegen werden pachtweise überlassen auf die übrigen beiden Jahre von Johanni 1722 bis dahin 1724, Herrn Pächter betreffendes Gut Ober- u. Mittelpöllnitz mit den dazu gehörenden Pertinentien (Zugehörungen). Wie an Gebäuden, Äckern, Wiesen, Viehzucht, Schäferei, Triften, Fischerei, Obst- u. andere Gärten und deren Nutzungen, Kalk- u. Ziegelscheune, Brauerei, Dienste u. Frohne, Ober- u. Erbgerichte und was sonst zu erwähntem Gut gehört.
4.)
Außer dasjenige, was sich Frau Verpächterin in nachfolgenden Stücken reserviert und herauszieht. Nämlich das Kirchenlehen und Kirchenpatronat, die Hohe- u. Niederjagd, die Holzungen und die Erbzinsen, die in barem Geld bestehen. (Die Getreide-, Hühner u. Gänsezinsen bleiben dem Herrn Pächter.) Des Weiteren die Lehen-, Abzug-, Schutz- u. Strafgelder, wie auch dasjenige, was die Gerichtsherrschaft von den Irrungen zu fordern hat oder die Irrungsgelder.
5.)
Ferner nimmt sich Frau Verpächterin heraus, dass sie in Person oder die Ihrigen oder eine sonstige Person von der Verpächterin, nach Oberpöllnitz kommen oder geschickt werden sollte, Herr Pächter die benötigten Tische? stellt. Inklusive dem Bedarf an Heu zur Fütterung der Pferde freiwillig und ohne Vergütung dazu reicht und die Versorgung verspricht. Und das so lange, wie sich die Verpächterin oder die Ihrigen allhier (auf dem Gut) aufhalten möchten.
6.)
Im Übrigen soll das was vorhanden ist, außer den herausgenommenen Stücken, alles Herrn Pächter zu seinem Gebrauch und Nutzen überlassen sein. In dem Stand wie diese Nutzungen sich zurzeit befinden und seither gebraucht wurden oder zukünftig solche auch noch auf 3 Jahre genutzt werden möchten. Jedoch nicht anders als nach Anleitung und Maßgabe des 1. Paragrafen. Das alles ist in den Pachtjahren pfleglich und hauswirtschaftlich zu benutzen, die Äcker sind in guter Düngung und Art zu erhalten und auch sonst ist mit den verpachteten Stücken dergestalt umzugehen, wie es einem rechtschaffenen Hauswirt eigen ist und gebührt.
7.)
Für die Nutzung des Guts und den vorher bestimmten spezifizierten (taxierten) Pachtstücken, verpflichtet sich Herr Pächter zur Zahlung des jährlichen Pachtgelds und zwar für die oben genannten 2 Jahre, also von Johanni 1722 bis Johanni 1724. Das Pachtgeld von 1400,00 Reichsthaler ist in gesamter Summe und nur in gangbaren, vollgültigen groben Münzsorten zu bezahlen. (Grobe Münzen waren Münzen mit stabilerem Wert. In Sachsen nach dem „Leipziger Fuß“ geprägte Reichsthaler.)
8.)
Wobei sich Herr Pächter ausdrücklich und dergestalt verpflichtet, dass er statt der sonst zu präsentierenden Kaution, die vorgenannten Pachtgelder von Johanni 1722 bis 1724 jedes Mal zur Hälfte ohne Aufforderung im Voraus bezahlt. Das heißt, er soll den Anfang machen auf den kommenden Johannistag (24.6.) des jetzigen Jahres, in vorher beschriebenen Münzsorten. Auch damit bis zum Ende der Pachtjahre richtig fortsetzten und sich zugleich der Bezahlung halber nach Wechselrecht bedienen. Der Zahlung, der seinem Stande zustatten kommt und er nicht andere Ausflüchte vorschiebt oder auf dasselbe (Wechselrecht) wohlüberlegt verzichtet. Indessen soll diese verbindliche Vereinbarung oder auch der verlängernde Pachtbrief nachgehend die Kraft und Wirkung eines formalen Wechselbriefs haben. Auch ist zugleich mit vereinbart, dass, wenn die Zahlung zu den festgelegten Terminen nicht erfolgt, dieser Pachtvertrag sogleich erlischt und aufgehoben sein soll. Herrn Pächter auch das Rückbehaltungsrecht, das er sich ausdrücklich erbeten hat, können wir in diesem Fall nicht gestatten, sondern es soll Frau Verpächterin das Gut in eigener Autorität und eigener Regie wieder zugeführt werden und freigelassen sein.
9.)
Ferner gelobt Herr Pächter, nicht nur die Feld- u. Viehinventarien in dem Stand zu halten wie er diese bei Antritt der Pacht empfangen hat, er wird sie auch nach der darüber noch anzufertigenden Aufstellung weiter gewährleisten.
10.)
Es soll auch dasjenige Vieh, gleich welcher Art, laut Inventaraufstellung nach Beendigung der Pacht vorhanden sein, wenn dieses Frau Verpächterin verlangt. Besonders vereidigte Taxatoren werden das Vieh taxieren und ist der Frau Verpächterin gegen verrechnete bare Bezahlung zu überlassen.
11.)
Des Weiteren verpflichtet sich Herr Pächter wegen der Kaution für das Inventar, worüber er ordentlicherweise protestieren könnte, soviel an barem Geld Johanni 1722 an Frau Verpächterin zu bezahlen, wie im § 8 beschrieben. Also so hoch, wie sich die im § 7 ermittelte Taxe belaufen wird, die auf beider Teile Kosten geschehen soll. Doch will Frau Verpächterin dieses Kapital Herrn Pächter landesüblich mit 5% verzinsen.
12.)
Es werden Herrn Pächter zu seinem Deputat jährlich 60 Klafter Scheitholz (1 Klf. = ca. 3,5 rm) zugestanden, die aus ihren Holzungen entnommen werden können. Desgleichen 70 Stück Vollholz (Baumstämme) aus den Waldungen, die von dem hiesigen verpflichteten Jäger übergeben werden.
13.)
Herr Pächter bezahlt und verpflegt den Gerichtsdirektor.
14.)
Herr Pächter gestattet, dass die zum Bau benötigten Ziegel und der benötigte Kalk auf Kosten der Frau Verpächterin ohne die geringsten Einwände und ungehindert auch ohne Abzug gebrannt werden können.
15.)
Herr Pächter verpflichtet sich, die Haushaltung und die Wohngebäude, soviel ihm dafür eingeräumt und zu seinem Gebrauch überlassen werden, in dem Stand zu erhalten, wie er diese Inventarien empfangen hat. Auch auf seine Kosten zu erhalten, wozu ihm die benötigten Baumaterialien gegeben werden.
16.)
Es hat sich Herr Pächter ganz zu enthalten etwas Neues zu bauen, ohne Einverständnis und Bewilligung der Frau Verpächterin.
17.)
Es ist Herr Pächter verpflichtet, auf Feuer und Licht genaue Aufsicht zu führen und auch das Gesinde und die Seinen zu gebührender Tüchtigkeit anzuweisen. Andernfalls aber den daraus entstandenen Schaden, den doch Gott in Gnaden abwende, nach Anleitung der 79. u. 80. Kurfürstlich-Sächsischen Entscheidung zu ersetzen.
18.)
Des Weiteren hat Herr Pächter auch versichert und zugesagt, während der 2 Pachtjahre keine kleinen Schäden oder Verluste zu präsentieren, sondern diese selbst zu tragen, gleichgültig wie sie entstanden sind.
Dagegen ist Frau Verpächterin bereit, für Hauptschäden oder allgemeinen unvorhergesehenen Schaden, wie z.B. allgemeines Viehsterben des Eisernen Viehs, …
(Eiserner Viehvertrag (contractus socidae), ein nach deutschem Recht bei Gutsverpachtungen üblicher Vertrag, kraft dessen der Pächter das auf dem Gut befindliche Vieh nach vorgängiger Taxation desselben übernimmt, mit der Verpflichtung, am Ende des Pachtvertrags eine gleich große Anzahl gleich guten Viehs zurückzulassen. -Wikipedia-)
… bei Wetterschaden, bei beständigem Misswuchs mit geschätzter Schadenshöhe bis 200 Reichstaler, bei Kriegsgewalt oder bei einer Feuersbrunst, wenn diese ohne Vernachlässigung geschieht, dem Pächter nach dem Bedürfnis haushaltungsverständiger Güte und billigem Ermessen, Zufriedenstellung dergestalt zu gegeben, dass dann ein Nachlass bis zu einem sich erstreckenden Betrag von 200 Reichstaler erfolgt. Frau Verpächterin aber deswegen weiter nichts zu ersetzen hat. Sollte aber der Schaden 200 Reichstaler übersteigen, dann ist eine beliebte Zufriedenstellung auszuhandeln. Wenn jedoch das Getreide abgeschnitten und in Garben gebunden ist und dann durch unbeständiges Wetter nicht zur Scheune gebracht werden kann, dann geht der Schaden allein auf den Herrn Pächter.
19.)
Auch ist Herr Pächter schuldig, die bestellten Winter- u. Sommerfelder laut Inventaraufstellung bei Beendigung der Pachtzeit zurückzugeben. In der Zwischenzeit soll er aber den Ackerbau nach guter Hauswirtschaftsmanier jederzeit bearbeiten und bestellen. Wie er auch alles gewonnene Stroh zu Mist verwenden soll und nichts davon zu veräußern und zu verkaufen hat. Vielmehr hat er den auf dem Hof befindlichen Mist und das in den Scheunen und Ställen noch vorhandene Stroh zurückzulassen.
20.)
Des Weiteren soll und will Herr Pächter die Wiesen in gutem Stand erhalten, reinigen und mit Gestrüpp nicht bewachsen lassen. Ebenso auch die in den Wiesen und Äckern befindlichen Gräben instand halten.
21.)
Ferner die Teiche nicht verschwemmen lassen, sondern diese in hauswirtschaftlich gutem Stand erhalten. Auch sie mit dem gleichen Fischbestand zurückgeben, wie sie bei Antritt der Pacht besetzt waren.
22.)
Es übernimmt auch Herr Pächter die auf dem Gut haftenden Lasten/Verbindlichkeiten an Schock und Steuern. Jedoch der Gestalt, dass zu möglichen Einquartierungen derselbe nur einen Teil und Frau Verpächterin hingegen zwei Teile beizutragen hat. Was aber die Marschquartiere betrifft, diese übernimmt Herr Pächter allein.
23.)
Wenn Herr Pächter noch einige Gehölz- u. Lehdeflächen zu Äcker oder Wiesen verändert, so wird bewilligt, dass er während der 2 Pachtjahre solche Flächen ohne Erhöhung des Pachtgeldes nutzt. Dagegen aber bei Beendigung der Pacht nicht berechtigt ist, Meliorationskosten zu fordern. Sollten sie jedoch bestellt/eingesät sein, soll dem Herrn Pächter die nachweisliche Einsaat bezahlt werden.
24.)
Es haben beiderseits die Kontrahenten auf allen und jeden diesem Vertrag zuwiderlaufenden Einwand wohl überlegt verzichtet. Trotz jeder Gefahr. Im besonderen aber Einwendungen durch Betrug, Arglist, Lügen verbreiten, Irrung, Schädigung, Täuschung, Vergütungen. Auch gegen Herstellung des Rechtszustandes Beschwerde und deren Abhilfen aufschieben, wie auch die Regel, dass ein dem tatsächlichen Handeln widersprechender Vorbehalt nicht gilt, etc.

Es ist gegenwärtiger Pachtvertrag urkundlich von beiden Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. Auch hat jeder Partner ein Exemplar zu sich genommen.
So geschehen zu Oberpöllnitz am 2. März 1722
Hans Carl von Hayn und dessen Siegel

Vieh-Taxierungsvereinbarung
Oberpöllnitz, den 23.07.1722
Es haben sich die Witwe Frau Anna Eleonora von Wackerhagen geb. Groß, auf Ober- u. Mittelpöllnitz und der Vormund der Verpächterin, Herr Amtsverwalter Friedrich Wilhelm von Schütz zum einen Teil und Herr Hans Carl von Hayn, königlich-polnischer und kurfürstlich-sächsischer, hochverehrter Oberstleutnant, Pächter zum anderen Teil, wegen den 756 Reichsthaler, 6 Groschen u. 8 Pfennig Pachtgeld geeinigt. Dieser Betrag wurde durch anschließenden Vergleich zum Pachtvertrag, am 21. Mai 1722 als Restsumme vereinbart und von der Gerichtsstelle am 23.07.1722 bestätigt, jedoch unter der Maßgabe, dass das vorhandene Vieh von besonders verpflichteten Metzgern noch taxiert werden muss. Darüber war man sich einig und gewann dafür die Taxatoren Meister Nicol Ruppe und Meister Johann Wilhelm Hager, beide Bürger und Fleischer aus Triptis.

Eid der Taxatoren Nicol Ruppe und Johann Wilhelm Hager
Wir schwören hiermit zu Gott dem Allerhöchsten einen leiblichen Eid, dass wir, so wie es uns möglich ist, den wahren Preis desjenigen Rind-, Schwein- u. Schafviehs, welches uns auf dem Rittergut Oberpöllnitz vorgeführt und gezeigt werden wird, angeben und das Vieh richtig taxieren werden. Wir lassen uns davon nicht abhalten, weder durch Freundschaft, Feindschaft, Gunst, Gabe oder Geschenke, noch sonst einer Ursache. So war uns Gott helfe, durch Jesum Christum, Amen.
Diesen Eid haben wir, Nicol Ruppe u. Joh. Wilhelm Hager, persönlich in Person jetzt früh um 6.00 Uhr geschworen und daraufhin besagtes Inventarvieh auf dem Rittergut Oberpöllnitz folgender Gestalt taxiert:

Aus Platzgründen erfolgen nur 2 Auszüge der Wertermittlungen.
Die Fortsetzung erfolgt dann auf weiteren 9 Seiten! Einschließlich der Taxe des Mittelpöllnitzer Viehbestandes und der gegenseitig vereinbarten Wertermittlung des vorhandenen und ausgesäten Getreides etc. Die aufgeführte letzte Vertragsseite führt eine Wert- u. Gegenwertrechnung auf und das zu zahlende Pachtgeld für das 1. Jahr 1722. Ebenso die Unterschriften der Vertragsparteien.

389 Rthlr. 6 Gr. 9 Pf. gehen also vom vereinbarten Pachtgeld ab und kommen dem Herrn Oberstleutnant von Hayn zu Gute. Dagegen hat dieser versprochen und sich verbindlich gemacht, den verbliebenen Rest der Pachtgelder von 366 Rthlr. 23 Gr. 11 Pf. an die Frau Drostin v. Wackerhagen noch vor dem Pachtantritt, insbesondere der Ernte dieses Jahres 1722, ohne die geringste Ausflucht und Widerrede und zwar nach Wechselrecht zu bezahlen. Ebenso, dass dann diese Übereinkunft der Berechnung mit 366 Rthlr. 23 Gr. 11 Pf. die Kraft und Wirkung eines formalen Wechsels haben soll. Die Parteien haben sich auch wohlüberlegt geeinigt und versichert, zu dieser Übereinkunft allen und jeden Einreden und Rechtswohltaten im Voraus, auf Einspruch zu verzichten. Wie auch alles, so oben stehend vereinbart, gerichtlich abgehandelt und treulich niedergeschrieben wurde. Also haben zugleich die Parteien diese Registratur eigenhändig mit unterschrieben.
So geschehen zu Oberpöllnitz.
- Hans Carl v. Hayn (mit Siegel)
- Friedrich Wilhelm v. Schütz (mit Siegel) RG Besitzer Moßbach - Vormund der Frau Drostin v. Wackerhagen
- Georg Heinrich Zahn - Gerichtsdirektor der von Wackerhagen`schen verordneten Gerichte

Anmerkung von W. Sch.:
Vorliegender Pacht-Verlängerungsvertrag gibt Auskunft über die Vertragsmodalitäten, Inventar- u. Viehbestände sowie Agrarflächennutzungen, Teichwirtschaft etc. Es ist also eine zeitgemäße, interessante Informationsquelle, hier für das Jahr 1722. So ist u.a. ersichtlich, dass das RG Oberpöllnitz ca. 100 ha und das Vorwerk Mittelpöllnitz ca 50 ha bewirtschaftete. Befremdend ist der damalige geringe Tierbestand, auch Schafvieh, wobei die bestehende Oberpöllnitzer Adelsschäferei auf dem Vorwerk Geheege nicht Bestandteil dieser Verpachtung war. Sie war eigenständig verpachtet. Vermutlich gibt es noch immer immensen Erholungsbedarf bezüglich der Agrarökonomie nach dem katastrophalen Dreißigjährigen Krieg. So wird in der Landsteuerakte von 1692 das Vorwerk Mittelpöllnitz noch als vorwiegend desolat genannt, mit vielen ungenutzten Feldern, teils verholzt. Ebenso auch Bauerngrundstücke. Dieses Problem der Agrarwirtschaft in den Nachkriegsjahren wäre durchaus noch genauer aufzuarbeiten.
Nähere Informationen zu den beiden Vertragspartnern findet der interessierte Leser auf dieser Homepage im Hauptordner: Das Schloss Oberpöllnitz - Oberpöllnitzer Schlossbesitzer. Speziell auch zur Person Georg Heinrich von Hayn als Verwalter vor Ort.
Warum kam es zu dieser Pachtverlängerung durch Frau von Wackerhagen? Bernhard Friedrich von Wackerhagen, der Sohn, übernahm 1721 von Frau Christiane von Beust den Schloss- u. Rittergutsbesitz Oberpöllnitz, einschließlich Vorwerk Mittelpöllnitz. Auf Grund Überschuldung hatte er schon 1722 diesen Besitz jedoch seiner Mutter übertragen. Mit Übernahme des Guts 1721 verpachtete er die Rittergutsökonomie an Hans Carl von Hayn. Frau von Wackerhagen hatte als neue Besitzerin demzufolge zur Absicherung ihrer Interessen diese spezielle neue Pachtvereinbarung angestrebt und vollzogen.

Für die Bereitstellung der Akte 336 im Bestand 30725 danke ich recht freundlich den Mitarbeitern des SäHStA Dresden.
Die Akte habe ich aus der alten Kurrentschrift in die heutige Schriftform übertragen und großenteils in modernisierter Sprache wiedergegeben.
Wolfgang Schuster, Triptis/Oberpöllnitz 12/2017